Aktualisiert am 5. April 2026 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Gründe für die Kündigung
- Umzug: Man zieht in eine andere Stadt und benötigt daher die Garage in der Stadt XY nicht mehr. Erfolgt solch eine Kündigung in der vereinbarten Frist, dann wird der Vermieter der Garage hier wahrscheinlich keine Einwände haben und in die Kündigung einwilligen.
- Kein Wagen mehr: Man hat sich entschieden in Zukunft ohne Auto klarzukommen und benötigt, dann natürlich die Garage nicht mehr. Erklärt man dem Vermieter diesen Punkt und dass man auch keine anderweitige Nutzung für den Raum geplant habe, dann wird sich der Vermieter im Rahmen der Fristen mit der Kündigung sicherlich einverstanden erklären.
- Verschiedene Änderungen: Eine gravierende Änderung und ein Grund für die Kündigung kann hier die Erhöhung der monatlichen Miete sein, sodass die Garage für den Mieter nicht mehr rentabel ist. Ein weiterer oftmals wichtiger Grund ist, wenn man als Mieter das Gefühl hat, dass die Gegend in der die Garage sich befindet, in letzter Zeit des öfteren Schauplatz von Einbrüchen war und man sein Auto nicht mehr gesichert weiß. Auch hier wird der Vermieter in der Regel der fristgerechten Kündigung zustimmen.
- Der Mieter der Garage ist verstorben: Die Angehörigen des eigentlichen Mieters der Garage möchten wegen Tod des Mieters die Garage kündigen.
Das Kündigungsschreiben für die Garage
- Ab diesem Zeitpunkt benötige ich die Garage aus persönlichen Gründen nicht mehr. Zum genannten Termin werde ich die Garage ausgeräumt, ausgefegt und mit Schlüsseln an Sie übergeben.
- Der Mieter der von Ihnen angemieteten Garage ist verstorben. Die Garage wird daher nicht mehr benötigt.
Vermieter kündigt die angemietete Garage
Selbstverständlich kann es auch verkommen, dass der Vermieter den Vertrag der Garagenvermietung auflöst. Die Gründe hierfür sind natürlich ebenso vielfältig, als wenn der Mieter kündigt. Eventuell benötigt der Vermieter die Garage selbst – hier greift also die sogenannte Eigenbedarfskündigung. Vielleicht haben sich auch die Eigentumsverhältnisse geändert und die Garage hat nun einen anderen Besitzer, der dann eventuell einen neuen Vertrag aufsetzt.Das entsprechende Kündigungsschreiben durch den Vermieter
- ich die Garage ab diesem Zeitpunkt selbst benötige
- ich nicht mehr Eigentümer der Garage bin. Der neue Eigentümer setzt sich hier eventuell mit Ihnen in Verbindung.
Wichtige Tipps
Das Kündigungsschreiben sollte im Idealfall immer per Einschreiben oder noch besser per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter der Garage verschickt werden. Auf keinen sollte die Kündigung per E-Mail erfolgen, außer man kann belegen, dass man auch hier fristgerecht gekündigt hat. Von einem Einwerfen des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Vermieters ist abzuraten, da man hier kein Beweis über die fristgerechte Kündigung hat. Die Garage sollte in jeden Fall ausgefegt und aufgeräumt an den Vermieter übergeben werden.Unbedingt zu beachten
- Angabe des Absenders, also der eigene Name und die eigene Anschrift
- Angabe des Empfängers (Vermieter der Garage) inklusive der Anschrift
- Datum, wann das Kündigungsschreiben verfasst wurde
- Datum, zu wann die Kündigung gewünscht ist – Fristen beachten
- handschriftliche Unterschrift, denn sonst ist die Kündigung nicht wirksam
- Kündigung immer per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. Bei persönlicher Abgabe der Kündigung beim Vermieter, eine schriftliche Bestätigung über die Abgabe der Kündigung mit Datum durch den Vermieter.
Häufige Fragen 2026 (FAQ)
Gemäß § 580a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Kürzere Fristen können vertraglich vereinbart werden.
Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber die Schriftform wird dringend empfohlen. Verwenden Sie am besten ein Einschreiben mit Rückschein.
Ja, bei einem wichtigen Grund (z. B. erhebliche Mängel oder Zahlungsverzug) ist eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB möglich.
⏱️ Fristen & Neuerungen 2026
| Vertragstyp | Kündigungsfrist 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Garagenmietvertrag (selbstständig) | 3 Monate zum Monatsende | § 578 Abs. 2, § 573c BGB |
| Garagenmietvertrag (mit Wohnung) | Gemeinsam mit Wohnung kündbar | § 578 BGB |
| Schriftform | § 568 BGB gilt für Garagen entsprechend | § 578, § 568 BGB |
| Eigenbedarfskündigung (VM) | Nur für Eigennutzung, mit Begründung | § 578 i.V.m. § 573 BGB |
| Kündigung wegen Umbau | Möglich mit gesetzlicher Frist + Begründung | § 573 BGB |
| Betriebskosten Abrechnung | Auch bei Garagen gesetzlich geregelt | § 556 BGB analog |
Häufige Fragen 2026 (FAQ)
Ja – wenn Garage und Wohnung separate Mietverträge haben, können sie unabhängig voneinander gekündigt werden. Bei einem kombinierten Vertrag gilt die Wohnungskündigungsfrist (§ 573c BGB).
Bei selbstständigem Mietvertrag: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats (§ 578 Abs. 2, § 573c BGB). Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein.
Protokoll über Zustand der Garage, Schlüsselübergabe dokumentieren, eventuelle Ölflecken oder Schäden klären. Ohne Protokoll kann der Vermieter schwer Schäden nachweisen – das gilt in beide Richtungen.
Ja – mit den gleichen Regeln wie bei Wohnungen (§ 573 BGB). Er muss den Eigenbedarf konkret benennen. Pauschale Eigenbedarf-Behauptungen sind unwirksam.