Aktualisiert am 5. April 2026 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Mustervorlage für einen Kirchenaustritt wurde von Experten im Staatskirchenrecht sorgfältig geprüft und entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt die rechtlichen Aspekte eines Kirchenaustritts und die damit verbundene Beendigung der Kirchensteuerpflicht, um einen reibungslosen Prozess zu gewährleisten.
*An das Standesamt / Amtsgericht
Betreff: Erklärung des Kirchenaustritts und Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich, _______ (vollständiger Name), geboren am _______ in _______, meinen unwiderruflichen Austritt aus der _______ (genaue Bezeichnung der Religionsgemeinschaft).
Meine persönlichen Daten lauten wie folgt:
- Aktuelle Anschrift: _______
- Steuer-Identifikationsnummer: _______
- Konfession: _______
- Taufdatum und -ort (falls bekannt): _______
Ich bitte Sie um Folgendes:
- Bestätigung des Eingangs dieser Erklärung
- Schriftliche Mitteilung des Datums der Wirksamkeit meines Kirchenaustritts
- Information an das zuständige Finanzamt zur Beendigung meiner Kirchensteuerpflicht
Mir ist bewusst, dass:
- Der Austritt erst mit der offiziellen Bestätigung wirksam wird
- Für die Bearbeitung eine gesetzlich vorgesehene Gebühr anfallen kann, die ich zu entrichten bereit bin
- Die Kirchensteuerpflicht mit dem Wirksamwerden des Austritts endet
Für Rückfragen oder zusätzlich benötigte Unterlagen stehe ich Ihnen zur Verfügung: Telefon: _______ E-Mail: _______
Ich danke Ihnen für die zügige Bearbeitung meines Anliegens.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Ort, Datum: _______*
Die folgende Mustervorlage für einen Kirchenaustritt wurde von Rechtsexperten im Bereich des Staatskirchenrechts sorgfältig geprüft und entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt die rechtlichen Aspekte eines Kirchenaustritts und die damit verbundene Beendigung der Kirchensteuerpflicht.
*An das Standesamt / Amtsgericht
Betreff: Erklärung des Kirchenaustritts
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich meinen Austritt aus der _______ (Name der Kirche, z.B. römisch-katholischen / evangelischen Kirche).
Meine persönlichen Daten lauten wie folgt:
Name: _______ Geburtsdatum und -ort: _______ Anschrift: _______ Konfession: _______ Taufdatum und -ort (falls bekannt): _______
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieser Erklärung sowie das Datum der Wirksamkeit meines Kirchenaustritts schriftlich zu bestätigen.
Mir ist bewusst, dass mit dem Kirchenaustritt meine Kirchensteuerpflicht endet. Ich bitte Sie, die zuständigen Behörden (insbesondere das Finanzamt) über meinen Austritt zu informieren.
Für die Bearbeitung meines Anliegens bin ich bereit, die gesetzlich vorgesehene Gebühr zu entrichten.
Sollten Sie weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, kontaktieren Sie mich bitte unter: Telefon: _______ E-Mail: _______
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Ort, Datum: _______*
Die zuständige Stelle für den Kirchenaustritt
Obwohl Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie die dazugehörige Erklärung vor einer staatlichen Behörde abgeben. Welche Behörde das ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort:- Wohnen Sie in Berlin, Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen, erklären Sie Ihren Kirchenaustritt vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht.
- In allen anderen Bundesländern ist das Standesamt zuständig.
- Sind Sie in Bremen zu Hause, haben Sie die Wahl, ob Sie die Erklärung beim Standesamt oder direkt bei einer kirchlichen Stelle abgeben.
Die Unterlagen für den Austritt aus der Kirche
Um die Erklärung beim Amtsgericht oder Standesamt abzugeben, brauchen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Damit müssen Sie sich nämlich ausweisen. Vor Ort werden Ihre Daten dann in ein Formular eingetragen. Nachdem Sie die Niederschrift unterzeichnet haben, ist die Sache für Sie im Prinzip erledigt. Gründe für Ihren Kirchenaustritt müssen Sie nicht angeben. Meist wird Sie der Beamte auch gar nicht danach fragen. Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind, müssen Sie in einigen Bundesländern auch Ihr Familienstammbuch vorlegen. So können die geänderten Daten nämlich an das Standesamt weitergeleitet werden, wo seinerzeit Ihre Ehe geschlossen wurde. Im Stammbuch selbst wird aber nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin ein Eintrag vorgenommen.Die weiteren Voraussetzungen für einen Kirchenaustritt
Damit Sie überhaupt aus der Kirche austreten können, müssen Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Denn durch den gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich die Kirchensteuerpflicht. Und diese ist Grundvoraussetzung dafür, dass Sie aus der Kirche austreten können.Das Alter spielt ebenfalls eine Rolle.
Mit Blick auf einen Kirchenaustritt ist auch das Alter von Bedeutung. Wobei es in diesem Zusammenhang in erster Linie um Kinder und Jugendliche geht. Der entscheidende Stichtag dabei ist der 14. Geburtstag. Ab dem 14. Lebensjahr ist eine Person aus Sicht der Kirche nämlich religionsmündig. Aus diesem Grund können Minderjährige eigenständig aus der Kirche austreten, sobald sie 14 Jahre alt sind. Ob die Eltern damit einverstanden sind, dass ihr Nachwuchs seinen Kirchenaustritt erklärt, spielt keine Rolle. Kinder unter 14 Jahren können die Erklärung nicht alleine abgeben. Sind die Kids zwischen 12 und 14 Jahre alt, müssen sie zwar selbst erklären, dass sie aus der Kirche austreten wollen. Allerdings müssen sie die Eltern zum Amtsgericht oder Standesamt begleiten. Andersherum können die Eltern aber nicht bestimmen, dass ihr Nachwuchs austreten soll. Die Entscheidung, ob das Kind austritt oder nicht, trifft es also selbst. Die Eltern müssen nur dabei sein. Solange das Kind noch keine 12 Jahre alt ist, haben die Eltern das alleinige Sagen.Die Kosten, wenn Sie aus der Kirche austreten
Brandenburg ist das einzige Bundesland, in dem der Kirchenaustritt kostenfrei ist. In Bremen fallen keine Gebühren an, wenn Sie den Austritt direkt bei einer kirchlichen Stelle erklären. Ansonsten müssen Sie überall etwas bezahlen.Ein Wort zur Austrittsbescheinigung
Letztlich werden Sie in den sauren Apfel beißen und die Gebühren bezahlen müssen. Dafür sparen Sie sich aber die Kirchensteuer nach Ihrem Austritt. Und auch wenn es noch einmal extra kostet, sollten Sie sich auf jeden Fall eine Austrittsbescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung ist Ihr Nachweis dafür, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Und genau dieser Nachweis kann wichtig werden. Denn manchmal zweifeln Religionsgemeinschaften den Austritt an. Ziehen Sie zum Beispiel irgendwann einmal um, kann es passieren, dass plötzlich wieder Kirchensteuer abgezogen wird. In dieser Situation sind Sie in der Beweispflicht. Können Sie Ihren Austritt nicht mit einer entsprechenden Bescheinigung belegen, haben Sie nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie treten noch einmal aus. Oder Sie bezahlen die Kirchensteuer – und das nicht nur künftig, sondern unter Umständen rückwirkend für die vergangenen sechs Jahre.Wer über den Kirchenaustritt informiert wird
Nachdem Sie Ihren Kirchenaustritt erklärt haben, meldet das Amtsgericht oder Standesamt den Vorgang- Ihrer (ehemaligen) Kirche oder Religionsgemeinschaft,
- dem Einwohnermeldeamt,
- dem Finanzamt, das für Sie zuständig ist, und
- auf Ihren Wunsch den Standesämtern, die das Geburtenregister und das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führen.
Der Wegfall der Kirchensteuerpflicht
Allerdings hängt es vom Bundesland ab, wie schnell nach Ihrem Austritt die Kirchensteuerpflicht endet. Teilweise ist es so, dass Sie ab dem Monat, in dem Sie Ihren Austritt erklärt haben, keine Kirchensteuer mehr bezahlen müssen. In anderen Bundesländern zeigt Ihr Kirchenaustritt erst im nächsten oder übernächsten Monat Wirkung.Die Folgen des Kirchenaustritts
In Deutschland ist die Kirche vom Staat getrennt und umgekehrt. Gleichzeitig ist der Staat, was die Weltanschauung angeht, neutral. Aus diesem Grund kann der Staat nicht vorschreiben, wenn die römisch-katholische Kirche, die evangelische Kirche, die jüdischen Gemeinden, die muslimischen Gemeinden und die anderen Religionsgemeinschaften als ihre Mitglieder sehen sollen. Das entscheiden die Kirchen für sich selbst. Allerdings hat der Staat dann ein Mitspracherecht, wenn die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft rechtsstaatliche Folgen hat. Zu diesen rechtsstaatlichen Folgen gehört zum Beispiel die Kirchensteuerpflicht, aber auch die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht in der Schule. Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein Grundrecht und als solches in Art. 4 GG (Grundgesetz) verankert. Religionsfreiheit heißt aber nicht nur, dass Sie die freie Wahl haben, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie sich anschließen. Genauso gehört das Grundrecht dazu, einer Glaubensgemeinschaft nicht anzugehören. Das wird als negative Religionsfreiheit bezeichnet. Ergänzt wird die Religionsfreiheit durch die Regelungen aus Art. 140 GG. Damit der Staat sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit garantieren kann, muss er einen Kirchenaustritt ermöglichen, der zumindest seinen Einflussbereich abdeckt. Denn viele Kirchen sehen gar keinen Austritt vor. Deshalb gibt es Kirchenaustrittsgesetze in den einzelnen Bundesländern.⏱️ Fristen & Neuerungen 2026
| Typ | Frist / Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kirchensteuerpflicht endet | Zum Ende des Austrittsmonats (je nach Land) | KiStG Landesrecht |
| Zuständigkeit | Amtsgericht oder Standesamt (je nach Bundesland) | Landesrecht |
| Kosten | Ca. 10–30 € Verwaltungsgebühr (je nach Land) | Landesrecht |
Häufige Fragen 2026 (FAQ)
Sie müssen persönlich beim zuständigen Amtsgericht (in manchen Bundesländern beim Standesamt) erscheinen, einen Ausweis mitbringen und die Austrittserklärung abgeben.
Die Kirchensteuer endet i. d. R. zum Ende des Austrittsmonats. In manchen Ländern gilt noch ein Schlussbeitrag für das laufende Jahr.
Nein – der Kirchenaustritt muss in Deutschland persönlich vor der zuständigen Behörde erklärt werden. Ein schriftlicher Austritt per Brief ist nicht ausreichend.