Aktualisiert am 5. April 2026 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Mustervorlage zur Ablehnung eines Erbes wurde von Experten sorgfältig geprüft und entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt die rechtlichen Aspekte einer Erbausschlagung und bietet eine zuverlässige Grundlage für eine rechtssichere Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
*An das Amtsgericht – Nachlassgericht –
Betreff: Ausschlagung der Erbschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich,
Name: _______ Geburtsdatum: _______ Anschrift: _______
die Ausschlagung der Erbschaft nach
Name des Erblassers: _______ Geburtsdatum des Erblassers: _______ Sterbedatum: _______ Letzter Wohnsitz: _______
Ich habe von dem Erbfall und meiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt am: _______
Gründe für die Ausschlagung: _______ (z.B. „Überschuldeter Nachlass“ oder „Persönliche Gründe„)
Mir ist bekannt, dass diese Erklärung unwiderruflich ist und mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam wird.
Ich versichere, dass die gesetzliche Frist von sechs Wochen zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht abgelaufen ist.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Ausschlagungserklärung schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Ort, Datum: _______*
Wann sollte ich ein Erbe ablehnen?
Egal, ob Sie per Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge erben: Sie müssen das Erbe nicht antreten, sondern können die Erbschaft ausschlagen. Diese Möglichkeit dient in erster Linie Ihrem eigenen Schutz. Denn beim Eintritt des Erbfalls gehen neben dem Vermögen auch die Schulden des Verstorbenen auf Sie über. Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Hat der Erblasser Ihnen Schulden vermacht, müssen Sie deshalb diese Verbindlichkeiten begleichen. Und dabei haften Sie nicht nur mit den Vermögenswerten aus dem Erbe, sondern mit Ihrem ganzen eigenen Vermögen. Erfahren Sie von einer Erbschaft, sollten Sie sich also möglichst schnell einen Überblick verschaffen. Anschließend können Sie abwägen, ob Sie das Erbe annehmen oder ablehnen. Dabei ist eine Ausschlagung des Erbes vor allem in folgenden Fällen eine Überlegung wert:Wenn das Erbe überschuldet ist
Sobald Sie von der Erbschaft erfahren haben, sollten Sie sich zeitnah über die Vermögensverhältnisse informieren. Schauen Sie sich dazu die Konten des Verstorbenen an, prüfen Sie die vorhandenen Unterlagen und erkundigen Sie sich bei Ämtern. Anschließend können Sie eine Liste erstellen, in der Sie die Vermögenswerte und die Zahlungsverpflichtungen notieren und gegen rechnen. Zu den positiven Werten gehören zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Grundstücke, Immobilien, Schmuck und andere Wertgegenstände. Aber Kredite, offene Rechnungen, Unterhaltsrückstände und die Pflichtteilsansprüche anderer Erben zählen genauso zur Hinterlassenschaft. Außerdem können noch die Kosten für die Bestattung, eine Testamentseröffnung oder eine Nachlassverwaltung dazukommen.Wenn Sie eine baufällige Immobilie erben
Hat Ihnen der Verstorbene eine Immobilie hinterlassen, ist das zunächst erfreulich. Denn ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung hat immer einen gewissen Wert. Ist die Immobilie in einem schlechten Zustand, können aber beachtliche Kosten auf Sie zukommen. Denn die Annahme des Erbes hat zur Folge, dass Sie für die Immobilie verantwortlich sind. Daher sind Sie derjenige, der dringende Reparaturen, die Beseitigung von Unrat, Grundsteuern und ähnliche Ausgaben bezahlen muss. Überlegen Sie also gut, ob Sie die Folgekosten tragen können und wollen. Natürlich bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, die Immobilie zu verkaufen. Doch ein Immobilienverkauf ist aufwändig und kann dauern. Und für eine baufällige Immobilie wird ein Käufer nicht viel bezahlen.Wenn Sie selbst als Erbe verschuldet sind
Haben Sie selbst Schulden, werden Sie vielleicht darüber nachdenken, das Erbe abzulehnen. Durch Ihre Ausschlagung bekommt nämlich der nächste Verwandte in der Erbfolge Ihren Anteil. So bleibt das Vermögen zumindest in der Familie und fließt nicht an Ihre Gläubiger.Wie komme ich an Auskünfte über die Vermögensverhältnisse?
Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, ob, was und wie viel Sie erben würden, brauchen Sie entsprechende Informationen. Gehen Sie deshalb die Papiere des Verstorbenen durch. Darin finden Sie wichtige Angaben. Daneben können Sie sich an die entsprechenden Ämter wenden, wenn der Verstorbene Leistungen bezogen oder Verpflichtungen hatte. Als Erbe haben Sie außerdem ein Recht darauf, dass Ihnen die Banken, bei denen der Verstorbene Kunde war, Auskünfte erteilen. Allerdings verlangen die Banken dafür, dass Sie die Sterbeurkunde oder den Erbschein vorlegen. Nur kann gerade der Erbschein für Sie zur großen Stolperfalle werden.Wie gehe ich vor, wenn ich das Erbe ablehnen will?
Haben Sie sich dazu entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie bestimmte Vorgaben einhalten. Außerdem müssen Sie Fristen beachten. Es genügt nicht, wenn Sie nur Ihren Verwandten mitteilen, dass Sie das Erbe nicht haben wollen. Oder wenn Sie einfach gar nichts unternehmen. Für eine Ausschlagung des Erbes müssen Sie aktiv werden.Die formalen Vorgaben
Dass Sie das Erbe ablehnen möchten, müssen Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären. Bei diesem Nachlassgericht handelt es sich um das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zuletzt gewohnt oder seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hatte. Leben Sie weiter weg, können Sie Ihre Erklärung aber auch bei dem Amtsgericht abgeben, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese Regelung ergibt sich aus § 344 Abs. 7 FamFG. Gemäß § 1945 BGB muss Ihre Erklärung entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Das heißt: Sie müssen entweder persönlich zum Nachlassgericht gehen. Dort erklären Sie, dass und warum Sie das Erbe ablehnen wollen. Ein Rechtspfleger schreibt Ihre Erklärung auf und legt Ihnen die Niederschrift vor, damit Sie diese unterschreiben können. Oder Sie wenden sich an einen Notar. Er setzt eine entsprechende Erklärung auf und beglaubigt sie. Diese Erklärung reichen Sie dann bei Gericht ein.Die Frist für die Erbausschlagung
Allzu viel Zeit, um sich für die Annahme oder Ausschlagung des Erbes zu entscheiden, bleibt Ihnen nicht. Die Fristen, die Sie einhalten müssen, sind in § 1944 BGB geregelt.Die Kosten bei einer Ausschlagung des Erbes
Grundsätzlich müssen Sie nicht begründen, warum Sie das Erbe ablehnen. Allerdings ist es sinnvoll, in der Erklärung Gründe zu nennen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie ablehnen, weil das Erbe überschuldet ist.Erben unter 18 Jahren
Ist der Erbe minderjährig, kann er das Erbe nicht selbst ausschlagen. Solange er noch nicht volljährig ist, müssen seine gesetzlichen Vertreter die Ausschlagung für ihn erklären. Außerdem muss das Familiengericht die Ausschlagung genehmigen. Die Zeit, bis die Genehmigung vorliegt, zählt dabei aber nicht zur Sechs-Wochen-Frist. Es gibt nur eine Ausnahme, bei der das Familiengericht die Erbausschlagung nicht genehmigen muss. Nämlich dann, wenn die minderjährigen Kinder erst dadurch in der Erbfolge nachgerückt sind, dass schon ihre Eltern das Erbe ausgeschlagen haben. In diesem Fall können die Eltern ohne Beteiligung des Familiengerichts erklären, dass sie das Erbe auch im Namen ihrer Kinder ablehnen.Welche Folgen hat es, wenn ich das Erbe ablehne?
Schlagen Sie das Erbe aus, haben Sie keinerlei Ansprüche mehr. Auch der Pflichtteil, der Ihnen gesetzlich zustehen würde, fällt dann weg. Wenn Sie ein Erbe ablehnen, verzichten Sie also komplett auf die Hinterlassenschaft. Haben Sie bereits etwas aus dem Nachlass entnommen, müssen Sie es wieder zurückgeben. Gemäß § 1953 BGB rückt nach Ihrer Erbausschlagung die nächste Person in der Erbfolge nach. Wer das ist, ergibt sich entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einem Testament. Auch der Nachrücker hat wieder die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen abzulehnen. Findet sich niemand, der die Erbschaft antreten möchte, erbt schließlich der Staat. Vorhandenes Vermögen wird er verwerten, um damit Verbindlichkeiten zu begleichen. Anders als ein Erbe haftet der Staat aber nicht für Schulden. Bleiben Schulden übrig, gehen die Gläubiger des Verstorbenen deshalb leer aus.Was ist, wenn ich es mir doch noch einmal anders überlege?
Sechs Wochen sind zwar nicht viel. Trotzdem sollten Sie reiflich überlegen, ob Sie ein Erbe annehmen oder ablehnen. Denn wenn die Entscheidung einmal gefallen oder die Frist abgelaufen ist, gibt es praktisch kein Zurück mehr. In Einzelfällen ist es zwar möglich, dass Sie von einem angenommenen Erbe doch noch zurücktreten oder andersherum ein abgelehntes Erbe nachträglich annehmen können. Dazu müssen Sie Ihre Annahme oder Ablehnung des Erbes vor Gericht anfechten. Ob die Umstände für eine Anfechtung ausreichen, wird aber immer im Einzelfall beurteilt. Und die Gerichte kommen hier zu teils sehr unterschiedlichen Bewertungen. So oder so werden Sie für eine Anfechtung aber in aller Regel einen guten Anwalt brauchen. Und: Auch für die Anfechtung Ihrer Entscheidung haben Sie ab dem Moment, ab dem Sie sich über Ihren Irrtum im Klaren sind, nur sechs Wochen Zeit.Gibt es Alternativen zur Erbausschlagung?
Um sich vor möglichen Schulden zu schützen, müssen Sie das Erbe nicht unbedingt gleich ablehnen. Sie können Ihre Haftung als Erbe nämlich auch begrenzen. Dadurch stehen Sie bei Schulden nicht mit Ihrem Privatvermögen ein. Gleichzeitig bewahren Sie sich die Chance, dass nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten ein noch vorhandenes Restvermögen an Sie ausgezahlt wird. Um Ihre Erbenhaftung zu beschränken, haben Sie zwei Möglichkeiten:Antrag auf Nachlassverwaltung
Ist der Nachlass so unübersichtlich, dass Sie das Vermögen und die Schulden nicht abschätzen können, können Sie beim Nachlassgericht eine sogenannte Nachlassverwaltung beantragen. Das Gericht bestellt daraufhin einen Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter ordnet das Erbe und bezahlt Schulden aus dem Nachlass. Auch die Kosten für die Nachlassverwaltung werden aus dem Erbe beglichen. Reicht die Erbschaft dafür nicht aus, übernimmt der Staat die restlichen Kosten für das Verfahren. Sobald alle Schulden beglichen sind, ist die Nachlassverwaltung abgeschlossen. Vermögen, das danach noch übrig ist, wird an Sie ausgezahlt. Zeigt sich, dass der Nachlass nicht genügt, um damit alle Schulden zu begleichen, bricht der Nachlassverwalter das Verfahren ab und beantragt stattdessen ein Nachlassinsolvenzverfahren.Antrag auf Nachlassinsolvenzverfahren
Neben dem Nachlassverwalter können Sie auch selbst ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn sich das Erbe als überschuldet herausstellt. Den Antrag stellen Sie bei dem Amtsgericht, das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Durch das Verfahren begrenzen Sie Ihre Haftung für die Schulden auf die Erbschaft. Ihr eigenes Vermögen bleibt außen vor. Und lassen Sie sich von dem Wort Insolvenz nicht irritieren: Das Verfahren wird nur über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet. Für Sie hat das Insolvenzverfahren keine nachteiligen Folgen und auch Ihre finanzielle Situation spielt überhaupt keine Rolle. Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren nur dann, wenn sich abzeichnet, dass die Kosten für das Verfahren und den Insolvenzverwalter mit dem Erbe gedeckt werden können. In diesem Fall kümmert sich der Insolvenzverwalter um alles Weitere. Andernfalls stellt das Gericht die Bedürftigkeit des Nachlasses fest. Den dazugehörigen Beschluss schickt Ihnen das Gericht zu. Sofern sich dann Gläubiger an Sie wenden und Sie dazu auffordern, die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, können Sie den Gläubigern eine Kopie des Gerichtsbeschlusses vorlegen und sich darauf berufen. Die Gläubiger wissen dadurch, dass sie ihre Forderungen abschreiben müssen, weil keine finanziellen Mittel da sind.⏱️ Fristen & Neuerungen 2026
| Typ | Frist / Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausschlagungsfrist | 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls | § 1944 BGB |
| Frist bei Auslandsaufenthalt | 6 Monate ab Kenntnis | § 1944 Abs. 3 BGB |
| Form der Ausschlagung | Beim Nachlassgericht oder Notar | § 1945 BGB |
Häufige Fragen 2026 (FAQ)
Sie haben 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben (§ 1944 BGB). Bei Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Die Ausschlagung muss persönlich beim zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt werden (§ 1945 BGB). Eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht.
Dann gilt das Erbe als angenommen – mit allen Schulden! Eine nachträgliche Anfechtung ist nur bei Irrtum oder arglistiger Täuschung möglich (§§ 1954 ff. BGB).