Aktualisiert am 5. April 2026 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Mustervorlage zur Abtretung einer Grundschuld wurde von Experten im Immobilien- und Finanzrecht sorgfältig geprüft und entspricht den aktuellen rechtlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt die komplexen Aspekte der Grundschuldabtretung und bietet eine zuverlässige Basis für eine rechtssichere Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien.
*Vereinbarung über die Abtretung einer Grundschuld
Zwischen
_______ (nachfolgend „Zedent“ genannt) und _______ (nachfolgend „Zessionar“ genannt)
wird Folgendes vereinbart:
- Abtretungsgegenstand Der Zedent tritt hiermit die ihm zustehende Grundschuld in Höhe von _______ Euro nebst _______% Zinsen jährlich an den Zessionar ab. Die Grundschuld ist eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _______, Blatt _______, Flur _______, Flurstück _______.
- Abtretungsumfang Die Abtretung umfasst alle mit der Grundschuld verbundenen Rechte, einschließlich etwaiger rückständiger Zinsen und Nebenleistungen.
- Sicherungszweck Die abgetretene Grundschuld dient zur Sicherung folgender Forderung: _______
- Übergabe der Urkunden Der Zedent verpflichtet sich, dem Zessionar den Grundschuldbrief sowie alle zur Geltendmachung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Gewährleistung Der Zedent versichert, dass die Grundschuld rechtswirksam besteht und nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
- Kosten Die Kosten dieser Vereinbarung und ihrer Durchführung trägt _______.
- Wirksamkeit Diese Abtretung wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam.
- Schriftformerfordernis Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Ort, Datum: _______
Unterschrift Zedent: _______
Unterschrift Zessionar: _______*
Grundschuld abtreten – was bedeutet das?
Wenn Sie eine Anschlussfinanzierung oder einem Umschuldung abschließen und dabei zu einem anderen Kreditgeber wechseln, muss der Eintrag zur Grundschuld angepasst werden. Denn genau wie die alte Bank möchte auch der neue Kreditgeber eine Grundschuld als Sicherheit haben. Eine Möglichkeit dabei ist, dass die bestehende Eintragung zugunsten der alten Bank gelöscht und anschließend die neue Grundschuld eingetragen wird. Doch es gibt auch einen kürzeren Weg. Die neue Bank kann die Grundschuld nämlich übernehmen.Wie geht das Abtreten der Grundschuld vonstatten?
Für Sie als Eigentümer der Immobilie und Kreditnehmer ist das Abtreten der Grundschuld mit weit weniger Aufwand verbunden als die ursprüngliche Eintragung. Das liegt daran, dass die beteiligten Banken den ganzen Vorgang weitestgehend unter sich regeln. Ihre bisherige Bank gibt dazu eine Erklärung ab, dass sie die Grundschuld samt Zinsen und allen Nebenrechten an den neuen Kreditgeber abtritt. Gleichzeitig erklärt sie, dass die Grundschuldabtretung im Grundbuch eingetragen werden soll. Hat die Bank seinerzeit einen Grundschuld-Brief ausgestellt, händigt sie diesen dem neuen Kreditgeber ebenfalls aus. Die neue Bank erklärt im Gegenzug, dass sie die Grundschuld annimmt. Außerdem überweist sie die Restschuld, die bei Ihrer Finanzierung noch offen ist, an den bisherigen Kreditgeber. Die Erklärungen werden im Grundbuch vermerkt. Damit ist die Grundschuld abgetreten und der Gläubigerwechsel vollzogen. Sie müssen weder der Grundschuldabtretung noch der Eintragung ins Grundbuch zustimmen. Auch ein Termin beim Notar steht für Sie nicht an. Der Notar beglaubigt lediglich die Unterschrift unter der Abtretungserklärung Ihrer bisherigen Bank. Anschließend veranlasst er, dass das Grundbuchamt den Gläubigerwechsel vermerkt.Wie hoch sind die Kosten bei einer Grundschuldabtretung?
Lassen Sie Ihre alte Bank die Grundschuld an den neuen Kreditgeber abtreten, fallen zwar Kosten an. Diese entstehen zum einen dafür, dass der Notar die Unterschrift unter der Abtretungserklärung Ihrer bisherigen Bank beglaubigt. Zum anderen ist der Eintrag im Grundbuch über die erfolgte Abtretung kostenpflichtig. Aber die Notarkosten und die Gebühren vom Grundbuchamt bei einer Abtretung sind ungefähr so hoch, wie andernfalls allein für die Löschung der bestehenden Grundschuld fällig wären. Ist für Ihre Immobilie eine Grundschuld von zum Beispiel 150.000 Euro eingetragen, würde das Löschen um die 250 Euro kosten. Das Eintragen der neuen Grundschuld ist dann noch einmal ein ganzes Stück teurer. Das liegt daran, dass der Notar für die Grundschuld-Bestellung eine neue Urkunde aufsetzen muss. Zu den Notarkosten für diese Urkunde kommen dann noch die Gebühren dazu, die das Grundbuchamt für den Eintrag der Neubestellung erhebt. Und auch dieser Eintrag verursacht höhere Kosten als der Vermerk einer Grundschuldabtretung.Ist es möglich, die Grundschuld nur teilweise abzutreten?
Bei einem Bankwechsel ist es nicht immer notwendig, dass die eingetragene Grundschuld in voller Höhe abgetreten wird. Schließlich haben Sie während der bisherigen Laufzeit Ihrer Baufinanzierung ja schon einen Teil der Schulden getilgt. Außerdem nutzen viele Kreditnehmer den Ablauf der Erstfinanzierung, um eine etwas größere Sonderzahlung zu leisten. Beides kann im Ergebnis dazu führen, dass die eingetragene Grundschuld dann höher ist als der Betrag, den die neue Bank im Rahmen der Anschlussfinanzierung oder Umschuldung finanziert. Sie können die Gelegenheit nutzen, um den Eintrag an die aktuelle Kreditsumme anzupassen. Auch dabei ist es nicht notwendig, dass Sie die alte Grundschuld löschen und eine neue zugunsten Ihres neuen Kreditgebers eintragen lassen. Stattdessen ist eine Teilabtretung möglich. Ein Beispiel: Für Ihre Immobilie ist eine Grundschuld über 150.000 Euro eingetragen. Durch die monatlichen Kreditraten und eine Sonderzahlung haben Sie bereits 50.000 Euro getilgt. Die neue Baufinanzierung beläuft sich deshalb nur noch auf eine Summe von 100.000 Euro. Folglich können Sie eine Grundschuld von 100.000 Euro an die neue Bank abtreten und 50.000 Euro löschen lassen. Bei einer Teilabtretung sind der Aufwand und die Kosten ebenfalls deutlich geringer als bei einer vollständigen Löschung und Neubestellung. Denn weil kein Neueintrag erfolgt, fallen dafür auch keine Notarkosten an. Die Gebühren für die Löschung, die das Grundbuchamt erhebt, sind durch den kleineren Betrag ebenfalls niedriger. Allerdings müssen Sie zum Notar. Denn der Notar muss Ihre Unterschrift unter dem Antrag auf Löschung beglaubigen.Was sind die Rückgewähransprüche im Zusammenhang mit dem Abtreten der Grundschuld?
Im Zusammenhang mit dem Abtreten einer Grundschuld werden Sie vielleicht auf den Begriff der Rückgewähransprüche treffen. Außerdem wird Ihnen möglicherweise die sogenannte Einmalvalutierungs-Erklärung begegnen. Sind im Grundbuch mehrere Kredite eingetragen, gliedern sie sich in erst- und nachrangige Darlehen auf. Der Gläubiger, der auf dem ersten Rang steht, wird im Fall einer Zwangsvollstreckung zuerst bedient. Ist danach noch Geld übrig, wird es an die anderen Gläubiger verteilt. Und zwar in der Rangfolge, wie sie im Grundbuch stehen. Banken haben deshalb ein großes Interesse daran, möglichst weit oben zu stehen. Bekommen Sie von einem Kreditgeber ein Nachrangdarlehen, also einen Kredit, der zum Beispiel an zweiter oder dritter Stelle im Grundbuch abgesichert ist, kommen die Rückgewähransprüche ins Spiel. Durch sie kann der Kreditgeber sicherstellen, dass er auf einen höheren Rang aufrückt. Bei einer Zwangsvollstreckung stehen seine Chance darauf, dass er sein Geld wiedersieht, dadurch besser. Ist eine Grundschuld mit solchen Rückgewähransprüchen verbunden, kann sie auch nur zusammen mit den Rückgewähransprüchen abgetreten werden. Um in der Rangfolge im Grundbuch aufzurücken, kann der Kreditgeber eines nachrangigen Darlehens außerdem veranlassen, dass eine höherrangige Grundschuld nicht neu bestellt werden darf. Er kann also verhindern, dass Sie eine Grundschuld auf einem vorderen Rang im Grundbuch löschen und anschließend neu eintragen lassen. Dieser Vorgang nennt sich im Fachjargon Revalutierung. Um einer Neubestellung vorzubeugen, kann Sie der Kreditgeber dazu auffordern, eine Einmalvalutierungs-Erklärung zu unterschreiben. Die Grundschuld, auf die sich die Erklärung bezieht, hat dann den Status einer Hypothek. Sie ist mit dem dazugehörigen Darlehen und der jeweils aktuellen Restschuld verknüpft. Sobald das Darlehen abbezahlt ist, wird auch der Eintrag im Grundbuch dazu gelöscht.⏱️ Fristen & Neuerungen 2026
| Typ | Frist / Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Form der Abtretung | Notarielle Beurkundung oder beglaubigte Erklärung | § 1154 BGB |
| Eintragung im Grundbuch | Erforderlich für Wirksamkeit ggü. Dritten | § 873 BGB |
| Lastenfreistellung | Zug-um-Zug bei Immobilienverkauf | § 1192 BGB |
Häufige Fragen 2026 (FAQ)
Bei einer Grundschuld-Abtretung überträgt der bisherige Gläubiger (z. B. Bank) sein Recht an der Grundschuld auf einen neuen Gläubiger. Dies erfordert eine notarielle Erklärung nach § 1154 BGB.
Eine Grundbucheintragung ist für die Abtretung nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen, um die Rechte gegenüber Dritten zu sichern (§ 873 BGB).
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert der Grundschuld (Kostenordnung GNotKG). Bei 100.000 € Grundschuld rechnen Sie mit ca. 200–400 € Notargebühren.