Bausparvertrag wurde gekündigt: So geht es weiter

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Bausparvertrag wurde gekündigt
Wurde Ihr Bausparvertrag unberechtigt gekündigt, können Sie Widerspruch einlegen.

Immer wieder beklagen sich Bausparer darüber, dass sie ihre Bausparkassen aus den Verträgen schmeißen wollen. Dabei sind vor allem alte Bausparverträge betroffen, die hohe Guthaben-Zinsen vorsehen. Ein Mittel, zu dem die Kassen dann greifen, ist, dass sie die alten Verträge kündigen. Einige Bausparkassen versuchen aber auch, ihre Kunden von einem Ausstieg aus dem Vertrag zu überzeugen, indem sie mit (angeblich) attraktiven Alternativ-Angeboten werben oder auf finanzielle Nachteile hinweisen. Wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt wurde, kann das rechtmäßig sein. Doch genauso ist möglich, dass die Kündigung nicht zulässig war. Dann sollten Sie abwägen, ob es sich lohnt, gegen die Kündigung vorzugehen.

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Früher waren Kunden, die nur sparen, aber keinen Kredit haben wollten, bei den Bausparkassen sehr beliebt. Denn weil diese Kunden kein Geld brauchten, konnten die Bausparkassen anderen Kunden schneller ein Darlehen zuteilen. Hohe Zinsen für die Bausparer und kurze Wartezeiten für Kreditnehmer waren zwei gute Verkaufsargumente.

Doch in der Niedrigzins-Phase, die schon seit längerem anhält, hat sich das Blatt gewendet. Denn nun verursachen die Bausparer Kosten. Die Bausparkassen müssen ihnen mitunter höhere Zinsen auszahlen, als sie bei der Vergabe von Darlehen einnehmen.

Deshalb versuchen die Bausparkassen seit einigen Jahren, vor allem gut verzinste Alt-Verträge aufzulösen. Konkrete Zahlen zu den bereits erfolgten Kündigungen gibt es nicht. Solche Informationen geben die Bausparkassen ungern preis. Doch feststeht, dass nach den Kündigungswellen etliche Bausparer ihren alten Bausparvertrag nicht mehr haben dürften.

Das Argument der Branche, dass die Zahlung von hohen Guthaben-Zinsen in einer Niedrigzins-Phase ihre Existenz bedrohen könnte, weisen Verbraucherschützer zurück. Sie halten dagegen, dass es den Bausparkassen letztlich nur um deren eigene Gewinne gehe.

Doch unabhängig davon ist nicht jede Kündigung rechtens. Es gibt inzwischen sogar einige Gerichtsurteile zu diesem Thema. Wir erklären, wie die Bausparkassen ihre Kündigungen begründen und was Sie tun können, wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt wurde.

Der Kern des Problems

Anleger, die sich zum Beispiel in den 1990er-Jahren für einen Bausparvertrag entschieden hatten, haben aus heutiger Sicht vieles richtig gemacht. Denn damals gab es bei den Bausparkassen ein attraktives Extra: Der Bausparer bekam nicht nur den jährliches Sparzins, der traditionell nicht allzu hoch ausfiel.

Sondern er erhielt zusätzlich dazu einen Bonuszins. Dieser belief sich zum Beispiel auf zwei Prozent und wurde für jedes Jahr der Laufzeit gewährt, in dem der Bausparer darauf verzichtete, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Im Laufe der Zeit haben solche Bausparverträge ein Zinsniveau erreicht, das weit über dem derzeitigen Zinsniveau liegt. Das gilt vor allem angesichts des aktuellen Dauerzinstiefs. Deshalb ist es kein Wunder, dass die Bausparkassen solche teuren Alt-Verträge liebend gerne loswerden möchten.

Verschiedene Begründungen für eine Kündigung

Die Bausparkassen beziehen sich auf unterschiedliche Gründe und Rechte, wenn sie Bausparverträge kündigen. Und längst nicht immer sind die Kündigungen zulässig. Das heißt natürlich nicht, dass jede Kündigung unberechtigt ist. Selbstverständlich können und dürfen auch Bausparkassen kündigen. Nur sollten Sie eben genau hinschauen, wie die Bausparkasse die Kündigung Ihres Vertrags begründet.

Worauf sich eine Bausparkasse beruft, hängt von der Situation ab. Haben Sie einen voll besparten Bausparvertrag, liegt der Kündigung ein anderes Recht zugrunde, als wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt wurde, weil Sie die monatlichen Sparraten nicht bezahlt haben. Pauschale Aussagen dazu, ob die Kündigung zulässig war oder nicht, sind deshalb so nicht möglich.

Erschwerend kommt dazu, dass es nicht bei einer Kündigung bleiben muss. Konnten Sie eine unzulässige Kündigung erfolgreich abwehren, kann es nämlich durchaus passieren, dass die Bausparkasse einige Zeit später erneut kündigt und dieses Mal einen anderen Grund nennt.

Dabei gibt es in der Praxis vier wesentliche Begründungen, auf die die Bausparkassen zurückgreifen:

1. Kündigung zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife

Oft kündigen Bausparkassen einen Vertrag, wenn er zwar zuteilungsreif, aber noch nicht in vollem Umfang angespart ist. Sie berufen sich dabei auf ein Kündigungsrecht, das sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ableitet. Gleichzeitig beriefen sie sich auf ein Urteil des Landgerichts Mainz, das diese Auffassung bestätigt (Az. 5 O 1/14).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Februar 2017 entschieden, dass diese Vorgehensweise zulässig ist. In zwei Urteilen hat er erklärt, dass ein Bausparvertrag im Normalfall gekündigt werden kann, wenn er seit zehn Jahren zuteilungsreif ist (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16, BGH-Urteile vom 21.02.17).

Damit bejahte der BGH das Kündigungsrecht der Bausparkassen nach § 489 BGB. Deshalb werden sich die Bausparkassen vermutlich in Zukunft auch regelmäßig auf dieses Kündigungsrecht berufen.

Allerdings machte der BGH eine wichtige Einschränkung: Ist vertraglich vereinbart, dass der Bausparer einen Zinsbonus bekommt, wenn er auf das zugeteilte Darlehen verzichtet und eine gewisse Treuezeit abgelaufen ist, sieht die Sache anders aus. Dann kann die Bausparkasse den Vertrag erst kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Bonauszahlung seit zehn Jahren erfüllt sind (BGH-Urteil Az. XI ZR 272/16, Randnummer 84).

2. Kündigung nach Erreichen oder Überschreiten der Bausparsumme

Wurde Ihr Bausparvertrag gekündigt, nachdem die vertraglich vereinbarte Bausparsumme erreicht oder überschritten ist, ist die Kündigung nach Ansicht der meisten Gerichte zulässig. So haben zum Beispiel das OLG Stuttgart (Az. 9 U 230/15, Urteil vom 04.05.16) und das OLG Celle (Az. 13 U 86/16, Urteil vom 14.09.16) entschieden.

Der eigentliche Zweck des Bausparens, der ja darin besteht, ein zinsgünstiges Darlehen zu bekommen, kann in diesem Fall nämlich nicht mehr erreicht werden. Denn den Anteil der Bausparsumme, den das Darlehen abdecken sollte, haben Sie durch Ihre Sparleistungen und die Zinsen schon angespart.

Allerdings ist fraglich, ob die Kündigung auch dann zulässig ist, wenn die volle Bausparsumme nur dann erreicht ist, wenn neben den Sparleistungen und den normalen Sparzinsen auch die Bonuszinsen eingerechnet werden. Das OLG Celle hat das zum Beispiel im oben genannten Urteil verneint. Sie sollten daher prüfen, wie Ihre Bausparkasse die Vollbesparung berechnet hat.

3. Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage und aus wichtigem Grund

In jüngerer Vergangenheit wurde so mancher Bausparvertrag mit Hinweis auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) und § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) gekündigt.

Der BGH hat aber in einem Urteil klargestellt, dass das so nicht zulässig ist (Az. XI ZR 272/16, Randnummern 92 und 95). Denn bloß weil ein Bausparer ein Bauspardarlehen innerhalb von zehn Jahren nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nimmt, liegt kein wichtiger Kündigungsgrund vor.

Und auch dass sich das Zinsniveau geändert hat, ist kein wichtiger Grund. Veränderungen bei den Marktzinsen sind Risiken, die die Bausparkassen tragen und nicht deren Kunden.

Komplett ausgeschlossen ist eine Kündigung nach § 313 BGB zwar nicht. Aber dann muss die Bausparkasse zunächst den Vertrag anpassen, indem sie den Guthabenzins senkt. Nur wenn das unmöglich oder unzumutbar ist, kommt eine Kündigung in Frage. Doch selbst dann muss noch geprüft werden, ob und inwiefern die Geschäftsgrundlage tatsächlich gestört ist.

4. Kündigung bei Verzug

In den Vertragsbedingungen ist in aller Regel vereinbart, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen kann, wenn Sie mit der Zahlung der regulären Sparraten im Rückstand sind. Meist ist dort auch festgelegt, mit wie vielen Raten Sie im Verzug sein müssen oder dass die Bausparkasse die Kündigung vorab abkündigen muss.

Sind die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Verzugs erfüllt, wird es höchstwahrscheinlich rechtens sein, wenn Ihr Bausparvertrag deswegen gekündigt wurde.

Bausparvertrag wurde gekündigt – was tun?

Haben Sie eine Kündigung von Ihrer Bausparkasse bekommen, sollten Sie zunächst einmal prüfen, wie die Bausparkasse die Kündigung begründet. Argumentiert die Bausparkasse zum Beispiel damit, dass die Zuteilungsreife schon seit über zehn Jahren erreicht ist, sollten Sie kontrollieren, ob das tatsächlich stimmt.

Wurde der Bausparvertrag gekündigt, weil Sie die Sparraten nicht bezahlt haben oder die vereinbarte Bausparsumme überschritten ist, werden Sie die Kündigung tendenziell akzeptieren müssen. Allerdings sollten Sie dann nachschauen, was aus den versprochenen Bonuszinsen wird. Denn einige Bausparkassen sind der Meinung, dass sie die Bonuszinsen einbehalten können, wenn sie den Vertrag kündigen.

Begründet die Bausparkasse die Kündigung mit einer Störung der Geschäftsgrundlage, können Sie der Kündigung widersprechen. Verweisen Sie auf das BGH-Urteil, stehen die Chancen ganz gut, dass die Bausparkasse ihre Kündigung zurücknimmt und der Vertrag weiterläuft. Einen Musterbrief dazu haben wir für Sie vorbereitet.

Aber: Insgesamt ist es nicht so einfach, einzuschätzen, ob Ihr Bausparvertrag zu Unrecht gekündigt wurde. Bevor Sie weitere Schritte einleiten oder gar eine Klage in Betracht ziehen, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Ein Experte kann beurteilen, ob und welche Ansprüche Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können.

Eine gute Alternative kann sein, dass Sie sich an die Schlichtungsstelle oder den Ombudsmann wenden. Die zuständige Stelle ist in den Vertragsunterlagen und auf der Internetseite Ihrer Bausparkasse angegeben. Für Sie als Kunde ist das Verfahren kostenlos. Und wenn die Schlichtungsstelle oder der Ombudsmann gegen Sie entscheidet, können Sie immer noch über juristische Schritte nachdenken.

Tipp: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit vielen Informationen zur Vorgehensweise der Bausparkassen bei Altverträgen erstellt. Diese Broschüre können Sie sich hier als PDF herunterladen.

Bausparvertrag wurde nach §§ 313 und 314 BGB gekündigt – Musterbrief

Hat Ihnen die Bausparkasse nach §§ 313 und 314 BGB gekündigt, können Sie Widerspruch einlegen. Dafür können Sie sich an unserem Musterbrief orientieren.

Ihr Name
Anschrift

Bausparkasse
Anschrift

Datum

Widerspruch gegen Ihre Kündigung nach §§ 313 und 314 BGB
Bausparvertrag Nr. _____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom … haben Sie die Kündigung meines oben genannten Bausparvertrags erklärt. Dieser Kündigung widerspreche ich hiermit. Denn Sie können ein Kündigungsrecht nicht aus den §§ 313 und 314 BGB ableiten.

Der Bundesgerichtshof hat ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 490 Abs. 3 BGB aF, § 314 Abs. 1 BGB sowie § 313 Abs. 1 und 3 BGB verneint (Az. XI ZR 272/16, Urteil vom 21.02.17). Zwar hat der BGH eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht gänzlich ausgeschlossen, allerdings in diesem Zuge auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung als Voraussetzung hingewiesen.

Ich habe von Ihnen keinerlei Erklärungen dazu erhalten, warum die Fortführung des Vertrags für Sie unzumutbar wäre. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bisher keinen Gebrauch von Ihrem Recht gemacht, Verträge nach § 9 Abs. 2 BauSparkG anzupassen. Eine Unzumutbarkeit schließe ich daher aus.

Beim Vertragsabschluss wurde der Bausparvertrag auch als Geldanlage beworben. Mein Guthaben beläuft sich auf … Euro und liegt damit unter der vereinbarten Bausparsumme von … Euro. Nach Erreichen der Zuteilungsreife wird der Vertrag wie vertraglich vereinbart fortgesetzt.

Da ich von Ihnen Vertragstreue erwarten darf, fordere ich Sie dazu auf, den gekündigten Vertrag fortzuführen und die vereinbarten Zinsen weiterhin gutzuschreiben.

[Oder, wenn das Guthaben schon ausgezahlt ist: Da ich von Ihnen Vertragstreue erwarten darf, fordere ich Sie dazu auf, der Rechtsprechung des BGH zu folgen, den unzulässig gekündigten Vertrag rückwirkend fortzuführen und die vereinbarten Zinsen nachträglich gutzuschreiben. Bitte teilen Sie mir mit, auf welches Konto ich das ausgezahlte Guthaben überweisen soll.]

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Alternativ-Angebote und Drohkulissen

Einige Bausparkassen gehen einen anderen Weg. Statt die Verträge zu kündigen, locken Sie mit Prämien, Sonderzahlungen oder anderen, attraktiven Angeboten.

Aber: Warum sollte Ihnen die Bausparkasse als Ersatz für Ihren sehr gut verzinsten Bausparvertrag ein Produkt anbieten, das sie noch mehr kostet? In aller Regel werden Ihnen Prämien oder andere Bonusleistungen weniger einbringen als die Zinsen aus Ihrem Altvertrag. Seien Sie deshalb skeptisch und schauen Sie sehr genau hin!

Um Sie dazu zu bringen, aus dem lukrativen Altvertrag auszusteigen, bringen einige Bausparkassen auch finanzielle Nachteile ins Spiel. So erklären sie, dass Sie die Bonuszinsen verlieren werden, wenn Sie den Vertrag fortsetzen.

Lassen Sie sich von solchen Aussagen nicht einschüchtern oder zu vorschnellen Handlungen verleiten. Fordern Sie die Bausparkasse stattdessen auf, Ihnen die entsprechende Erklärung schriftlich zukommen zu lassen. Das Schreiben können Sie dann in aller Ruhe von einem Anwalt, der Verbraucherzentrale oder einem unabhängigen Finanz-Fachmann überprüfen lassen.